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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Vertragspartner & Varanstalter
Veranstalter und Vertragspartner für den Ticketverkauf des STUTYARD Festivals sind die Subfusion UG (haftungsbeschränkt),
Heinrich-Baumann-Str. 48, 70190 Stuttgart, Deutschland,
vertreten durch die Geschäftsführer Deniz Keser, Julian Röder, Klaus Schränkler.
Amtsgericht: Stuttgart HRB 783948

und die 

RRS Event GmbH i.G.
Gablonzerstr. 11, 76185 Karlsruhe, Deutschland,

vertreten durch die Geschäftsführer Thorsten Röll, Andreas Seidel und Wolfgang Rappold.
Amtsgericht: in Gründung

(im Folgenden nur noch „Veranstalter“ genannt),

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen den Käufern der Produkte bzw. Besuchern der vorgenannten Veranstaltung (im Folgenden nur noch „Kunde“ genannt) dem Veranstalter.

Zustandekommen des Vertrages
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und die Erfüllungspflichten seitens des Veranstalters ist, dass der Besteller volljährig und geschäftsfähig ist oder die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten nachweist und/oder der bestellende minderjährige Besteller die Kosten des Kaufs mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Gleichzeitig sind alle Angebote auf der Homepage www.stutyard.com unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Kunde gibt mit dem Absenden des vollständig ausgefüllten Bestellformulars das Angebot für den Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde ist 2 Wochen an sein Angebot gebunden, d.h. der Veranstalter hat 2 Wochen Zeit, das Angebot anzunehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Bestellung ausdrücklich bestätigt und eine Rechnung an den Kunden übermittelt. Erfolgt keine solche Annahme, kommt der Vertrag nicht zustande.

Für den Kauf einer Eintrittskarte gilt insbesondere Ziffer 6. Der Vertrag über den Kauf einer Eintrittskarte kommt gesondert mit einem Drittanbieter zustande, nicht mit der Subfusion UG und RRS Event GmbH. Die AGB sind Bestandteil dieses Vertrags, der für jeden Kunden mit dem Kauf eines Tickets für die oben genannte Veranstaltung, allerspätestens aber mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes zustande kommt.

Eintrittskarten & Rücktritt vom Vertrag
Das Stutyard Festival findet als eintägige Abendveranstaltung auf dem Gelände der Landesmesse Stuttgart in 70629 Stuttgart statt. Jeglicher Kauf von Eintrittskarten hierfür ist nur zu privaten Zwecken gestattet, ein gewerblicher Weiterverkauf der Eintrittskarten oder sonstiger Materialen des Veranstalters ist – insbesondere zu höheren Preisen – untersagt. Bei etwaigem Verlust der Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz.

Der Verkauf der Eintrittskarten erfolgt über einen Drittanbieter (www.ticket.io ticket i/O GmbH, Im Zollhafen 2-4, 50678 Köln), nicht über den Veranstalter direkt. Der Kaufvertrag für die Eintrittskarten kommt also mit diesem Drittanbieter zustande. Der Besuchervertrag für den Besuch der Veranstaltung, zu dem die Eintrittskarte berechtigt, kommt mit der Subfusion UG zustande.

Der Kauf ist auch ohne individuelle Personalisierung möglich, gleichzeitig kann der Kunde die Eintrittskarte erst nach erfolgter Personalisierung einsetzen. Eine Weitergabe über eine nachträgliche Änderung der Personalisierungsdaten ist problemlos möglich.

Nur mit gültiger Eintrittskarte ist der Einlass zur Veranstaltung gestattet. Beim Einlass ist die Karte vorzuzeigen, welches folglich gegen ein Eintrittsbändchen, das ordnungsgemäß verschlossen am Handgelenk respektive Arm zutragen ist, eingetauscht wird. Der Eintritt wird verwehrt, wenn Bändchen unverschlossen oder beschädigt sind. Bei Verlassen des eingegrenzten Veranstaltungsgeländes ist Wiedereintritt nicht möglich, ebenso wenig eine Rückerstattung des ursprünglichen Eintrittskartenwerts.

Verstößt der Kunde/Besucher der Veranstaltung gegen die Hausordnung der Veranstaltung oder gegen Anweisungen des Veranstalters bzw. Sicherheitsdienstes vor Ort können die Organisatoren den Zutritt verweigern und vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde/Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
In denselben Fällen kann der Kunde/Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen und vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden, wenn ihm bereits Zutritt gewährt wurde. In diesem Fall hat der Kunde/Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

HAUSORDNUNG
Der Veranstaltung wird folgende Hausordnung gegeben:

1. Geltungsbereich der Hausordnung
a. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der Subfusion UG, Heinrich-Baumann-Str. 48, 70190 Stuttgart, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche in den Räumlichkeiten der Landesmesse Stuttgart inklusive der Wege zu/auf der Veranstaltungslocation.
b. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (Kaufvertrag mit dem Veranstalter und dessen Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsfläche in sonstigen Fällen betreten wird.
c. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter und dessen Verantwortlichen. Der eingesetzte Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften.

2. Einlass des Besuchers (ausschließlich ab 18 Jahren)
a. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original oder einer ggf. vom Drittanbieter bereitgestellten digitalen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt.
b. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse ein.
c. Der Veranstalter bzw. Ordnungsdienst ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

d. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn:

(1) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
(2) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
(3) der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
(4) der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
(5) der Besucher Waffen oder verbotene Gegenstände bei sich führt,
(6) gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
(7) der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
(8) der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist,
(9) im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

e. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

3. Aufenthalt des Besuchers
a. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
c. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

d. Es ist dem Besucher verboten,

(1) den Veranstaltungsablauf zu stören,
(2) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
(3) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden
(4) Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen.
(5) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
(6) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
(7) Dritte zu fotografieren, zu filmen oder das gesprochene Wort aufzuzeichnen,
(8) die Veranstaltung aufzuzeichnen,
(9) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
(10) außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.

e. Bei Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Bei strafrechtlich relevanten Zwischenfällen ist der Veranstaltungsleiter Jeffrey Wagner in selbem Zug auch berechtigt Strafanzeige zu stellen.

f. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

g. Erkennbar stark alkoholisierten Besuchern wird der Alkoholausschank verweigert.

4. Verbotene Gegenstände
a. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:

(1) Waffen.
(2) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe verwendet werden können.
(3) Cannabis, sämtliche Drogen und Betäubungsmittel – davon ausgenommen (verschriebene) Medikamente in Originalverpackung
(4) Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln, brennbare Flüssigkeiten und Gase.
(5) Stangen, Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
(6) Sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Infosektion auf der Webseite der Veranstaltung zugelassen.
(7) Fahnen, Plakate, Spruchbänder und dergleichen – davon ausgenommen DJ Banner der Fans
(8) Einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(9) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(10) Sturmhauben oder Motorradhelme.
(11) Elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können.
(12) Filmkameras, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen – sofern der Besucher keine Berechtigung des Veranstalters vorweisen kann
(13) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
(14) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht erkennbar um einen Blindenhund handelt.
(15) Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören.

(16) Jegliche Taschen, die größer sind als ein handelsüblicher Turnbeutel.

b. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
c. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
d. Soweit der Besucher Gegenstände beim Veranstalter abgibt, erfolgt die Verwahrung auf Risiko des Besuchers. Der Veranstalter haftet für die Verwahrung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der abgegebene Gegenstand wird nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittung herausgegeben.

5. Bezahlsystem auf der Veranstaltung
Das Bezahlen auf dem Veranstaltungsgelände findet ausschließlich bargeldlos statt. Die Besucher können an allen Bars, Essensständen und sonstigen Angeboten ausschließlich mit EC, Visa, Mastercard, Amercian Express, V-Pay oder Maestro bezahlen.

6. Aufzeichnungen des Veranstalters
Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen und seiner Werbung öffentlich zur Verfügung. Der Besucher erklärt sich mit dem Erwerb der Eintrittskarten damit einverstanden.

7. Sicherheit
a. Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
c. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Dem Besucher wird dringend empfohlen, einfache „Ohrstöpsel“ zu tragen. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.

8. Wiedereinlass

Auf der Veranstaltung wird aus Sicherheitsgründen nur der einmalige Einlass gewährt. Der Veranstalter gewährt bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes daher keinen Wiedereinlass.

9. Haftung des Veranstalters
a. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden aufgrund von Lärm nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Unabhängig davon wird jedoch dringend empfohlen, einen Gehörschutz wie beispielsweise Ohrstöpsel zu verwenden.
b. Im Übrigen haftet der Veranstalter nicht für von ihm oder seinen Gehilfen verursachten fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden, er haftet aber in vollem Umfang für Körperschäden.
c. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere bei zur Verfügung gestellten Garderobencontainern oder Schließfächern, haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat. Bei einer Verwahrung von am Einlass einbehaltenen Gegenständen haftet der Veranstalter nicht für Fahrlässigkeit für sich oder seine Gehilfen.
d. Speisen und Getränke werden auch von externen Dienstleistern vertrieben, hierbei geht der Kunde eine vertragliche Beziehung ausschließlich mit diesem Verkäufer ein.
e. Sämtliche weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.

Abbruch / Absage der Veranstaltung

Insofern der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann und keine Gefahr dadurch für die Gesundheit des Kunden besteht, findet die Veranstaltung statt. Sollten sich jedoch die Witterungsumstände gefährlich darstellen, kann die Veranstaltung abgesagt, unterbrochen oder abgebrochen werden. Bei einem solchen Abbruch der Veranstaltung oder einem Abbruch aus sonstigen Gründen der höheren Gewalt, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung gibt es keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Schadenersatz.

 

Wird die Veranstaltung vor Beginn abgesagt, besteht sowohl die Möglichkeit der Erstattung des Nennwertes des Tickets (exklusive Vorverkaufsgebühren) als auch die Möglichkeit, das Ticket für die Folgeveranstaltung zu behalten – mit diesem Ticket wird der Einlass zur äquivalenten Veranstaltung im nächsten Jahr gewährt. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden, es besteht kein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch.

 

Sollte die Veranstaltung aufgrund der pandemischen Lage im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) nicht stattfinden können, gilt der vorgenannte Punkt: Tickets können entweder erstattet oder bei gleichbleibender Gültigkeit behalten werden. Die Einschätzung der pandemischen Lage trifft hierbei der Veranstalter in einem verantwortungsbewussten Kontext, ggf. auch eine geraume Zeit vor Veranstaltungsbeginn.

 

Eine terminliche Verlegung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter vorgenommen werden, insofern dies für den Kunden zumutbar ist und dieser rechtzeitig on- und/oder offline informiert wird. Ebenso behält sich der Veranstalter das Recht vor, programmatische Änderungen vorzunehmen, dies kann auch während der Veranstaltung geschehen; in jedem Fall muss der Kunde möglichst zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Es ergeben sich für den Kunden keine Ansprüche jedweder Art.

 

Grundsätzlich besteht Schadenersatzanspruch für den Kunden nur dann, wenn dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

Schlussbestimmungen

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand ist Stuttgart, soweit es sich beim Besteller um einen Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs handelt. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung über den Gerichtsstand.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: August 2024